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Freies WLAN: Chancen und Risiken

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Der Gesetzgeber hat mit einer neuen Gesetzesänderung, die am 13.10.2017 in Kraft getreten ist, nun die sogenannte Störerhaftung für WLAN-Betreiber überwiegend abgeschafft. Unternehmer und Privatpersonen, die ihr WLAN anderen Personen frei zur Verfügung stellen, haften daher nicht mehr für rechtswidriges Verhalten der jeweiligen Internetnutzer. Bisher konnten Rechteinhaber unter bestimmten Umständen die WLAN-Betreiber auf Unterlassung einer Rechtsverletzung und Erstattung der Anwaltskosten in Anspruch nehmen. So mussten Anbieter von ungesicherten WLAN-Netzen in der Vergangenheit für Urheberrechtsverletzungen, die über ihr WLAN-Netzbegangen wurden, z.B. im Rahmen von illegalem Filesharing, gerade stehen.

Die Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber war bereits im letzten Jahr durch den Gesetzgeber angestrebt worden. Eine entsprechende Gesetzesänderung vom Juli 2016 konnte jedoch das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung für Verbraucher aus Sicht der Verbraucherzentralen nicht völlig ausschließen. Der Gesetzgeber hatte zwar ausdrücklich die Haftung für Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die Unterlassungsansprüche, die bei der Störerhaftung die eigentliche Rolle spielen, fanden sich jedoch nicht im eigentlichen Gesetzestext wieder.

Die Verbraucherzentralen kritisierten die Gesetzesänderung daher als unzureichend und forderten Nachbesserungen. Mit dem Inkrafttreten des „Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG)“ hat der Gesetzgeber nunmehr auch die Haftung für Unterlassungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen.

Hotspot für Geschäft

Wir haben für Sie viele Informationen und Tipps rund um das Thema freies Wlan zusammengefasst. Auf unserem bericht erklären wir Ihnen, wie Sie Ihr schon vorhandenes Netzwerk sinnvoll, sicher und ohne die eigene Internetgeschwindigkeit zu verlieren auch für Ihre Kunden oder Gäste zur Verfügung stellen können.

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